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Government & Public Services - Leitartikel - Ernst & Young - Deutschland

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei nicht begünstigten Dauerverlustbetrieben – Handlungsbedarf!

Dauerverlustgeschäfte, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind gemäß dem BFH-Urteil vom 22. August 2007 als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Um der öffentlichen Hand dennoch die Fortführung dauerverlustiger Tätigkeiten, die aus politischen Gründen notwendig und sinnvoll sind, zu erleichtern, führte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 eine entsprechende Ausnahmeregelung ein. Nach dem neu eingeführten § 8 Abs. 7 KStG sind nunmehr wirtschaftliche Tätigkeiten begünstigt, die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt durchgeführt werden. Sofern einer der genannten Gründe vorliegt, sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen. In allen anderen Fällen liegt (mindestens) in Höhe der jeweiligen Dauerverluste eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Zeitliche Anwendung
Aufgrund eines Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung für das oben genannte BFH-Urteil und einer Übergangsregelung für die gesetzliche Neuerung konnten die Veranlagungen der öffentlichen Hand im Fall von Dauerverlusten bisher in der Regel auch weiterhin (unabhängig vom Vorliegen bestimmter politischer Gründe) ohne den Ansatz von verdeckten  Gewinnausschüttungen erfolgen. Dies gilt nun jedoch letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2011. Ab dem Jahr 2012 sind die Grundsätze des BFH-Urteils und der gesetzlichen Neuregelung uneingeschränkt anzuwenden.

Rechtsfolgen
Für die begünstigten Dauerverluste bleibt alles unverändert.

Für nicht begünstigte Dauerverluste kommt es infolge der verdeckten Gewinnausschüttung zunächst zu einer Einkommenshinzurechnung. Sofern die Verluste bislang im Rahmen des steuerlichen Querverbundes mit Gewinnen (insbesondere aus dem Versorgungsbereich) verrechnet wurden, führt dies folglich ab dem Jahr 2012 zu einer Ertragsteuerbelastung in Höhe von ca. 30% auf die nunmehr mangels Verlustrechnung in voller Höhe steuerpflichtigen Gewinne. Bei Nicht-Querverbundsgesellschaften führt die Hinzurechnung hingegen lediglich dazu, dass keine weiteren steuerlichen Verlustvorträge aufgebaut werden. Hieraus können sich jedoch dann zukünftig steuerliche Nachteile ergeben, sofern in einzelnen Jahren doch einmal Gewinne entstehen sollten – z.B. infolge der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundstücksverkäufen.

Neben dem beschriebenen Einkommenseffekt entsteht im Zuge der verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 15,83% auf die nicht begünstigten Dauerverluste. Dies gilt allerdings nicht, sofern die Ausschüttung aus dem Einlagenkonto bedient werden kann. In diesem Zusammenhang ist also zunächst von Bedeutung, ob ein ausreichendes Einlagenkonto vorhanden ist. Leider ist in der Praxis oft festzustellen, dass dieses in der Vergangenheit nicht immer korrekt deklariert und festgestellt wurde. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob infolge anderer Gewinne vorrangig eine Aus-schüttung aus dem sogenannten „ausschüttbaren Gewinn“ erfolgen muss. Insbesondere im Fall von dauerverlustigen Tochtergesellschaften von Konzernholdings dürfte es daher in vielen Fällen im Zuge der Dauerverluste zu einer Kapitalertragsteuerbelastung kommen.

Handlungsempfehlung
Um einen Überblick über die gegebenenfalls ab nächstem Jahr zu berücksichtigenden zusätzlichen Steuerbelastungen zu bekommen, sollten die verlustbringenden Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dringend dahingehend untersucht werden, ob sie den nicht begünstigten Dauerverlustgeschäften zuzurechnen sind.

Sofern nicht begünstigte Dauerverluste vorliegen, sollte zunächst ermittelt werden, welche konkreten steuerlichen Belastungswirkungen sich hieraus ergeben. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Spielraum für steuerliche Gestaltungen besteht.

Zur Vermeidung der Kapitalertragsteuerbelastung sind je nach konkretem Sachverhalt verschiedene Gestaltungen denkbar. Lösungen können sich beispielsweise durch Restrukturierungen im Konzern, Rechtsformwechsel oder aber die Umschichtung von Aufwendungen und Erträgen ergeben. Denkbar wäre auch die Finanzierung einzelner Gesellschaften über Ertragszuschüsse anstelle von Einlagen. Zu beachten ist jedoch, dass hierdurch eventuell umsatzsteuerliche Mehrbelastungen ausgelöst werden können. Derartige Gestaltungen erfordern daher eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Einzelfall und sollten zudem über eine verbindliche Auskunft mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.

Aufgrund der zeitlichen Geltung ab 2012 ergibt sich für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihre Beteiligungsgesellschaften ein kurzfristiger Handlungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der steuerlichen Folgen sowie der Gestaltungspotenziale in Ihrem konkreten Fall.


Ansprechpartner

Gabriele Kirchhof
Ernst & Young GmbH
Ludwigstraße 8
50667 Köln
Telefon +49 221 2779 25680
E-Mail Gabriele Kirchhof 

Petra Kraus
Ernst & Young GmbH
Ludwigstraße 8
50667 Köln
Telefon +49 221 2779 16085
E-Mail Petra Kraus 

 

 

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