Steuer Ticker
Koalitionsvertrag
Eine Übersicht (PDF - 112 KB, 3 Seiten) vom 25.10.2009 zu den steuerlichen Maßnahmen im Koalitionsvertrag steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Die neue Bundesregierung am 9.11.2009 den Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beschlossen und als Fraktionsentwurf auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag ist für den 4.12.2009 vorgesehen, während die Zustimmung durch den Bundesrat am 18.12.2009 erfolgen soll.
BFH: Weiterhin keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Wegzugsbesteuerung
Bei einem Wegzug ins Ausland unterliegen Wertsteigerungen aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG der inländischen Besteuerung, ohne dass eine Realisierung dieser Wertsteigerungen (z.B. durch Veräußerung) erfolgt. Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG wurde durch das SEStEG vom 7.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 2782) für Wegzüge innerhalb der EU/EWR modifiziert und um eine Stundungsregelung ergänzt. Danach wird zwar zunächst weiterhin beim Wegzug die Steuer festgesetzt, die auf die bis zum Wegzug in den gehaltenen Kapitalbeteiligungen (§ 17 EStG) gebildeten stillen Reserven entfällt. Sie wird jedoch grundsätzlich bis zur Veräußerung der Beteiligung zinslos gestundet. Die Stundungsregelung ist rückwirkend auch auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Wie bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 23.9.2008, I B 92/08) kommt der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 25.8.2009 (I R 88, 89/07) zu dem Ergebnis, dass die nachgebesserte Wegzugsbesteuerung sowohl mit den europarechtlichen als auch verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und auch nicht gegen Abkommensrecht verstößt.
Allerdings äußerte sich der BFH nicht dazu, ob die Beschränkung der Stundungsregelung auf Wegzugsfälle innerhalb der EU/EWR gegen EU-Recht verstößt. Einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch Drittstaatenfälle umfasst, hat der BFH im Streitfall nicht geprüft. Nach der im Streitfall maßgebenden Fassung des § 17 EStG lag die wesentliche Beteiligungsgrenze bei mindestens 25%. Bei dieser Beteiligungsvoraussetzung wird die grundsätzlich anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit von der vorrangig anwendbaren Niederlassungsfreiheit verdrängt.
BFH: Alte Pauschalbesteuerung auch in Drittstaatenfällen nicht anwendbar
Im gleichen Urteil äußerte sich der BFH nochmals zu der bis einschließlich 2003 geltenden Pauschalbesteuerung von sog. schwarzen Fonds. Wie bereits in seinem Urteil vom 18.11.2008 (VIII R 24/07) sah der BFH in der Pauschalbesteuerung, die nur für ausländische Fonds galt, einen Verstoß gegen Europarecht. Die Finanzverwaltung folgte dem BFH jedoch nur für innerhalb der EU und - unter bestimmten Voraussetzungen - innerhalb des EWR-Raumes ansässige Fonds (BMF-Schreiben vom 6.7.2009, BStBl. I 2009, S. 770). Dieser räumlichen Einschränkung widerspricht der BFH in seinem aktuellen Urteil. Nach Auffassung des BFH verstößt die alte Pauschalbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, sodass sich auch Drittstaaten-Fonds auf den Verstoß berufen können. Daher sind auch bis einschließlich 2003 erzielte Einkünfte aus ausländischen schwarzen Drittstaaten-Fonds entsprechend der für inländische Fonds geltenden Regelungen zu ermitteln und zu besteuern. Seit dem 1.1.2004 besteht zumindest die Ungleichbehandlung hinsichtlich der alten Pauschalbesteuerung nicht mehr. Die Besteuerung der Einkünfte aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen ist nun gesetzlich einheitlich geregelt.
BMF: Lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen
Die Finanzverwaltung überarbeitet mit ihrem Schreiben vom 28.10.2009 (IV C 5 - S 2332/09/10004) ihre lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherungen und hebt ihr bisheriges BMF-Schreiben vom 17.7.2000 (BStBl. I 2000, S. 1204) auf.
In dem aktuellen Schreiben setzt die Finanzverwaltung u.a. das BFH-Urteil vom 11.12.2008 (VI R 9/05) um, wonach bei einer Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn erst zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung vorliegt. Der Arbeitslohn entspricht dabei grundsätzlich den für den Versicherungsschutz bezahlten Beiträgen, maximal der Versicherungsleistung. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze nicht nur - wie im zugrunde liegenden BFH-Urteil - auf Gruppenunfallversicherungen, sondern auch auf Einzelunfallversicherungen an, sofern die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht.
Das aktuelle BMF-Schreiben ist bereits für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
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