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Steuer Ticker - Ernst & Young - Deutschland

Steuer-Ticker

Unser Steuer-Ticker informiert Sie laufend über aktuelle Trends und Entwicklungen im Steuerrecht.


 
Verzögerungen bei der elektronischen Übermittlung von Ertragsteuererklärungen

Ab dem Veranlagungszeitraum bzw. Erhebungszeitraum 2011 sind auch die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Zerlegungserklärungen) sowie die Erklärungen zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Nach den uns vorliegenden Informationen sind die notwendigen technischen Voraussetzungen bei der Finanzverwaltung derzeit jedoch nicht gegeben. Eine elektronische Übermittlung kann daher noch nicht erfolgen. Solange müssen Sie Steuererklärungen wie bisher in Papierform einreichen.

Sobald eine elektronische Übermittlung erfolgen kann, werden wir Sie umgehend informieren.


Verschärfung der Anwendungspraxis bei verspäteter Einreichung von Steueranmeldungen zu erwarten

Künftig ist von Seiten der Finanzverwaltung eine verschärfte Reaktion bei verspäteten Steueranmeldungen (z.B. Lohnsteueranmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu erwarten. Diese Befürchtung resultiert aus einer aktuellen Änderung in den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen (AStBV). In den Anweisungen sind u.a. Fälle geregelt, in denen die Veranlagungsfinanzämter die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) informieren. Bei verspäteten Steueranmeldungen konnte nach der bisherigen Fassung der Nr. 132 Abs. 1 AStBV von einer Unterrichtung der BuStra abgesehen werden. Dieser Satz wurde in der aktuellen Fassung der AStBV gestrichen. Damit ist zu erwarten, dass künftig die verspätete Einreichung der Anmeldung direkt an die jeweilige Bußgeld- und Strafsachenstelle gemeldet wird, die dann die strafrechtliche Relevanz zu überprüfen hat.


Doppelbesteuerungsabkommen: "Taiwan" unterzeichnet

Am 19./28. Dezember 2011 wurde in Berlin bzw. in Taipeh (Taiwan) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Taiwan unterzeichnet. Da Deutschland Taiwan nicht als souveränen Staat anerkennt, wurde das Abkommen formell zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.

Strukturell und inhaltlich orientiert sich das DBA am OECD-Musterabkommen und sieht u.a. einen umfassenden Informationsaustausch hinsichtlich Steuern jeder Art vor. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können im Quellenstaat grundsätzlich einer zehnprozentigen Quellensteuer unterworfen werden.

Um in Kraft zu treten, bedarf es der innerstaatlichen Umsetzung des Abkommens durch die gesetzgebenden Körperschaften und der anschließenden gegenseitigen Mitteilung durch die Vertragsparteien über die jeweilige Annahme des Abkommens. Das Abkommen soll an dem Tag in Kraft treten, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.


BFH: Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Verwendungszwecke für das produzierende Gewerbe eine Befreiung oder Ermäßigung von der Stromsteuer vor. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom vorliegt (§ 9 Abs. 4 StromStG). Fraglich war, ob die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis bei einer Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Mit dem Urteil vom 22.11.2011 (VII R 22/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erlaubnis mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt. Zwar geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über, doch werden davon personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse - zu denen auch die Erlaubnis i.S.d. StromStG zählt - nicht erfasst. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es sich um eine rechtsformwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG handelt, bei der unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers lediglich ein Formwechsel stattfindet.


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